Bedingungen und Konditionen
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
Rev. 6: 18-03-20251. Umfang
1.1 Diese Bedingungen gelten für den Verkauf und die Lieferung von Produkten oder Dienstleistungen von Granby Pack A/S, es sei denn, dass in einer anderen schriftlichen Vereinbarung zwischen Käufer und Granby Pack A/S (Verkäufer) Ausnahmen festgelegt wurden.
1.2 Es stellt keine Abweichung von den Bedingungen dar, wenn der Käufer in seiner Auftragsspezifikation besondere Bedingungen angibt.
1.3 Das dänische Kaufrecht findet keine Anwendung, sofern nicht anders angegeben.
2. Angebot
2.1 Sofern nicht anders angegeben, ist ein Angebot für einen Zeitraum von 21 Tagen ab dem Datum des Angebots gültig.
2.2 Ein von Käufer und Verkäufer gemeinsam geschlossener Vertrag ist verbindlich, wenn er vom Käufer mit einer Bestellung schriftlich angenommen und von Granby Pack schriftlich bestätigt wurde. Infolgedessen ist der Käufer verpflichtet, die vereinbarte Bestellung zu erhalten.
2.3 Wenn der Verkäufer schriftlich zustimmt, den verbindlichen Vertrag der Parteien gemäß Artikel 2.2 zu ändern, einschließlich der Stornierung im Namen des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer folgendes in Rechnung zu stellen:
a) Bei Produktionsaufträgen, die innerhalb von 3 Wochen geliefert werden sollen, ist der Verkäufer berechtigt, den vollen Betrag in Rechnung zu stellen (100%).
b) Für gehandelte Waren, die der Verkäufer nicht auf Lager hat: Der Verkäufer ist berechtigt, den vollen Betrag in Rechnung zu stellen (100%).
c) Bei Aufträgen aus der Lagerproduktion ist der Verkäufer berechtigt, die Hälfte der Auftragssumme (50%) in Rechnung zu stellen.
d) Für lagerhaltige Standardprodukte: a. Bei Änderung oder Stornierung durch den Käufer mehr als 3 Werktage vor Versand ist der Verkäufer berechtigt, eine Stornogebühr von 500 DKK / 67 € in Rechnung zu stellen. b. Bei Änderung oder Stornierung durch den Käufer später als 3 Werktage vor Versand ist der Verkäufer berechtigt, die Hälfte der Auftragssumme (50%), mindestens jedoch 500 DKK / 67 € in Rechnung zu stellen.
2.4 Infolge von Artikel 2.2 ist der Käufer verpflichtet, die vereinbarte Bestellung vom Verkäufer zu erhalten. Wenn die Bestellung nicht innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Fertigstellung beim Verkäufer eingegangen ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Bestellung zu verwerfen und dem Käufer den vollen Betrag (100%) einschließlich der Entsorgungskosten in Rechnung zu stellen.
3. Spezifikationen und technische Unterlagen
3.1 Alle Angaben und Informationen über Gewicht, Proportionen, Fassungsvermögen, Preise und technische Daten sowie andere Fakten in den Marketingmaterialien des Verkäufers, einschließlich Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten, elektronischen Mitteilungen wie E-Mails und Mitteilungen über Mobiltelefone, der Website des Verkäufers usw., sind lediglich Richtwerte.
3.2 Die dem Käufer anvertrauten technischen Unterlagen bleiben Eigentum des Verkäufers.
3.3 Ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers dürfen die technischen Unterlagen nicht für andere Zwecke als die, die Gegenstand der Überlassung waren, verwendet und ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht kopiert, vervielfältigt, an Dritte weitergegeben oder in sonstiger Weise zur Kenntnis genommen werden.
3.4 Nimmt der Käufer das Angebot des Verkäufers nicht an, so hat der Käufer die technischen Unterlagen, die ihm vor Abschluss eines verbindlichen Vertrages anvertraut worden sind, auf eigene Kosten zurückzugeben.
4. Entwurfsänderungen
4.1 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die von ihm für notwendig erachteten Änderungen in Bezug auf Konstruktion, Materialwahl, Ausführung usw. ohne vorherige Mitteilung an den Käufer vorzunehmen. Der Verkäufer haftet jedoch dafür, dass solche Änderungen nicht zu einer Verschlechterung der Qualität, der Kapazität und der wesentlichen Leistungsmerkmale führen.
4.2 Die vorgenommenen Änderungen berechtigen den Käufer nicht zu irgendeinem Schadenersatz.
5. Transportkosten und Gefahrenübergang
5.1 Alle Verkäufe erfolgen ab Werk Inco 2020 (sofern nicht anders angegeben). Dies bedeutet, dass der Käufer das volle Risiko für die Waren ab dem von den Parteien vereinbarten Liefertermin übernimmt und dass Transport- und eventuelle Versicherungskosten zu Lasten des Käufers gehen.
6) Preis, Rechnungsstellung und Zahlung
6.1 Der Preis ergibt sich aus der Auftragsbestätigung des Verkäufers und ist in DKK angegeben, sofern er nicht anders angegeben ist. Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
6.2 Bei dringenden Aufträgen oder bei Mengen- oder Konstruktionsänderungen nach Produktionsbeginn ist der Verkäufer berechtigt, eine Gebühr zu verlangen.
6.3 Bei Eilaufträgen oder Mengenänderungen nach verbindlicher Auftragsbestätigung ist der Verkäufer berechtigt, auch für Lagerware eine Gebühr zu verlangen.
6.4 Für Bestellungen mit einem Wert von weniger als 2.000 DKK/EUR 270 ohne MwSt. wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
6.5 Mehrkosten für den Transport mit Spezial-LKW, geänderte Lieferadresse oder besondere Bedingungen am Entladeort, die eine besondere Ausrüstung des LKWs (Teleskopstapler, Gabelstapler etc.) erfordern, gehen zu Lasten des Käufers.
6.6 Der Verkäufer ist berechtigt, den Preis zu erhöhen, wenn sich die Preise für Rohstoffe, öffentliche Abgaben oder andere für die Lieferverpflichtung des Verkäufers wesentliche Kosten nach Abschluss eines verbindlichen Vertrags erhöhen. Auf Verlangen des Käufers wird der Verkäufer einen Nachweis über die Preiserhöhung vorlegen.
6.7 Der Verkäufer wird die Rechnung wie in der Auftragsbestätigung angegeben übermitteln.
6.8 Das Fälligkeitsdatum beträgt 14 Tage netto nach Rechnungsdatum, sofern in der vorgelegten Rechnung nicht anders angegeben.
6.9 Zahlt der Käufer nicht fristgerecht, ist der Verkäufer berechtigt, vom Fälligkeitstag bis zur Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 1,5 Prozent pro Monat zu berechnen. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, Mahngebühren und Inkassospesen zu erheben.
6.10. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Käufers ist die Geschäftsadresse des Verkäufers, sofern in der vorgelegten Rechnung nichts anderes angegeben ist.
7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Die Ware mit allem dazugehörigen Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Die Zahlung per Scheck, Wechsel, Obligation oder auf elektronischem Wege jeglicher Art gilt erst dann als Zahlung, wenn der Betrag auf das vom Verkäufer angegebene Konto eingezahlt wurde, ohne dass eine Rückbuchung möglich ist.
7.2 Jeder Druckrahmen/Druckstock, den der Verkäufer zur Ausführung eines Auftrags hergestellt hat, bleibt Eigentum des Verkäufers, unabhängig davon, ob der Käufer die Kosten dafür getragen hat, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart.
8. Lieferung, Verzug und Haftung
8.1 Die Lieferung erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem der Käufer gemäß Ziffer 5 die Gefahr für das Produkt übernommen hat.
8.2 Wenn der Verkäufer der Meinung ist, dass die vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten werden kann, unter anderem durch den zu erwartenden Verzug des Klägers, muss er den Käufer schriftlich informieren und ihm die neue voraussichtliche Lieferfrist mitteilen. Für den Fall des Verzugs des Auftraggebers gilt Ziffer 8.5.
8.3 Der Verkäufer haftet nicht für unmittelbare oder mittelbare Schäden, die dem Käufer durch Verzögerung entstehen, es sei denn, die Verzögerung ist auf grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner Mitarbeiter zurückzuführen. Indirekte Schäden sind Betriebsverluste und Gewinneinbußen.
8.4 Wird jedoch eine Verzögerung als besonders wesentlich angesehen, ist der Käufer berechtigt, die Bestellung zu stornieren. Der Verkäufer kann aufgefordert werden, die Wesentlichkeit zu beweisen.
8.5 Weigert sich der Käufer oder ist er nicht in der Lage, das Produkt zu beanspruchen, ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz für seinen gesamten Schaden in diesem Zusammenhang zu verlangen. Anschließend kann der Verkäufer das Produkt auf Kosten des Käufers einlagern, bis die tatsächliche physische Inanspruchnahme erfolgt.
9. Defekte und Haftung
9.1 Etwaige Mängel der Lieferung sind spätestens 3 Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem die Mängel festgestellt worden sind oder hätten festgestellt werden müssen, schriftlich zu rügen. Dem Verkäufer ist eine Dokumentation der festgestellten Mängel, z.B. Kontrollbeobachtungen oder Bilddokumentation, zu überlassen. Bis 12 Monate nach Lieferung ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware unverzüglich nach seiner Wahl zurückzusenden oder nachzubessern, wenn der Käufer einen Mangel der Lieferung nachweist.
9.2 Die Verpflichtung des Verkäufers gemäß Artikel 9.1 erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf eine nicht vollständig den Anweisungen des Verkäufers entsprechende Wartung oder Anwendung, auf eine falsche oder unsachgemäße Verwendung, auf Änderungen oder technische Eingriffe ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers oder auf außergewöhnliche klimatische Bedingungen usw. zurückzuführen sind.
9.3 Bei Reklamationen hat der Käufer Anspruch auf Rückgabe, Nachbesserung, Preisminderung, wenn der Mangel nicht behoben werden kann, oder auf Schadensersatz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
9.4 Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, direkte oder indirekte Schäden zu ersetzen, die durch Produktfehler verursacht wurden, es sei denn, sie sind auf grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner Mitarbeiter zurückzuführen. Indirekte Schäden sind z.B. Betriebs- und Gewinnverluste.
9.5 Der Verkäufer verzichtet in größtmöglichem Umfang auf jegliche Produkthaftung, die ihm nach dänischem oder internationalem Recht zustehen könnte.
9.6 Ungeachtet etwaiger gegen den Käufer gerichteter Ansprüche aus Produkthaftung für ein Produkt, in das der Käufer das Produkt des Verkäufers eingebaut hat, kann der Käufer keine Regressansprüche gegen den Verkäufer geltend machen.
9.7 Der Verkäufer ist gegen Produkthaftung versichert. Im Falle einer zwingenden Produkthaftung geht die Haftung nicht über das gesetzliche Minimum hinaus und nur insoweit, als der Schaden durch die Versicherung des Verkäufers gedeckt ist.
10. versicherung
10.1 Prototypen, Produkte, Entwürfe usw., die vom Käufer zum Zweck der Entwicklung von Verpackungslösungen geliefert werden, müssen vom Käufer versichert werden.
11 Befreiung von der Haftung - Höhere Gewalt
11.1. Die Parteien haften nicht für die Nichterfüllung von Verträgen aufgrund höherer Gewalt, die die Erfüllung verhindern oder unzumutbar erschweren, wie z.B. Arbeitskampf, Streik, Aussperrung, Feuer, Krieg oder terroristische Anschläge, Mobilmachung oder unvorhergesehene militärische Einberufung, öffentliche Anordnungen, Beschlagnahme, Handels- und Devisenbeschränkungen, Aufruhr und Unruhen, Mangel an Transportmitteln, Transportunfälle, Unregelmäßigkeiten in der Strom-, Wasser- und sonstigen Versorgung, allgemeine Warenknappheit, Ablehnung größerer Arbeiten, mangelhafte oder verspätete Lieferungen von Unterlieferanten aufgrund eines der in dieser Klausel genannten Umstände sowie jede andere höhere Gewalt, die die Parteien nicht zu vertreten haben.
11.2 Die Partei, die die Verantwortung ablehnt oder sich auf höhere Gewalt beruft, muss die andere Partei unverzüglich schriftlich von dem Vorfall in Kenntnis setzen. Im Falle der Aufhebung des Vertrages ist dies gesondert zu vermerken. Im Falle der Aufrechterhaltung des Vertrages muss die von einem solchen Ereignis betroffene Partei im Sinne von Ziffer 10.1 die andere Partei unverzüglich über die Beendigung des Ereignisses informieren.
12 Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1 Im Falle von Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf diese Verkaufs- und Lieferbedingungen oder auf getroffene Vereinbarungen werden Käufer und Verkäufer versuchen, durch einen von ihnen gemeinsam ernannten Vermittler eine Einigung zu erzielen.
12.2 Wenn Verkäufer und Käufer keine Einigung durch Schlichtung erzielen können, kann jeder von ihnen den Streitfall einem Schiedsgericht in Kopenhagen vorlegen, wobei der Streitfall nicht vor Gericht gebracht werden kann. Verkäufer und Käufer ernennen jeweils einen Schlichter. Die beiden Schlichter bestimmen einen Schlichter als Richter. Wenn der Verkäufer oder der Käufer trotz Aufforderung innerhalb einer Frist von 14 Tagen keinen Schiedsrichter benennt, ernennt der Präsident des See- und Handelsgerichts in Kopenhagen einen Schiedsrichter. Das Schiedsgericht legt seine eigenen Verfahrensregeln fest. Die Schlichtung erfolgt nach dänischem Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).